Nationale Luftreinhaltung
Die 22. Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung hat das europäische Recht in nationale Vorschriften übertragen. Zwischenzeitlich können auf zwei Jahre Erfahrung zurückgeblickt werden. Dabei wird der hohe Einfluss der Meteorologie immer deutlicher. Offensichtlich treten Überschreitungen des Tagesmittelwertes gewöhnlich nur im Winter auf. Zudem sind Grenzwertüberschreitungen zeitgleich in großen Gebieten zu beobachten. Hierfür sind Hochdruck- bzw. Inversionswetterlagen verantwortlich. Neue Untersuchungen belegen dies zweifelsfrei. Deshalb sind kleinräumige Maßnahmen wie die Sperrungen von Straßen oder Innenstädten weitgehend wirkungslos.
In niederschlagslosen Zeiten steigen die Feinstaubkonzentrationen unabhängig von der Intensität anthropogener Feinstaubquellen kontinuierlich zwischen 3 und 5 Mikrogramm pro m3/Tag an. Bisher weitgehend unberücksichtigt blieb die Wirkung der Sonneneinstrahlung. Das Fraunhofer-Institut IVI, Dresden, hat nachgewiesen, dass die durch intensive Sonneneinstrahlung ausgelöste Thermik die Feinstaubkonzentration um bis zu 20 Mikrogramm/m3 erhöhen kann. Der Einfluss der Sonneneinstrahlung auf den Tagesgang der Feinstaubkonzentrationen ist in ländlichen Gebieten ebenso nachzuweisen wie an verkehrsbelasteten Messstationen im städtischen Umfeld. Bislang wurde dieser Tagesverlauf fälschlicherweise den Verkehrsspitzen zugerechnet. Ein weiteres Indiz - so IVI - zeigt die Gegenüberstellung der unterschiedlichen An- und Abstiegsflanken der Feinstaub kurve . Während der morgendliche Anstieg des Verkehrsaufkommens immer zur gleichen Zeit stattfindet, wird der PM10-Tagesgang je nach Jahreszeit vom Zeitpunkt des Sonnenauf- und -untergangs bestimmt. Das Fraunhofer-Institut IVI hat festgestellt, dass der Verkehrsanteil an PM10 relativ konstant ist und in der Regel an Straßenstationen weniger als 8 Mikrogramm/m3 beträgt.
Neuere Untersuchungen der Aquella-Studie zeigen zudem, dass die Zunahme der Feinstaubbelastung im Winter insbesondere auf Sekundär partikel und auch auf Holzfeuerungen im großräumigen Hintergrund zurückzuführen ist. Darüber hinaus besteht der winterliche Straßenstaub im Wesentlichen aus aufgewirbeltem Split und Streusalz.
Die Überschreitung des Tagesmittelwertes haben zahlreiche deutsche Städte veranlasst, Luftreinhaltepläne aufzustellen oder bereits Maßnahmen daraus umzusetzen. Das deutsche Bundesverwaltungsgericht hat sich erst kürzlich mit der europäischen "Richtlinie über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität" und der daraus abgeleiteten nationalen 22. Bundes-Immissions-Schutz-Verordnung beschäftigt. Das Gericht hat festgestellt, dass ein Bürger keinen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplanes hat. Ungeachtet dessen kann ein Betroffener sein Recht auf Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Wege eines Anspruchs auf Durchführung planunabhängiger Maßnahmen durchsetzen. Dieser Möglichkeit sind jedoch enge Grenzen gesetzt. Da das Bundesverwaltungsgericht bei der Auslegung der EU-Richtlinie Zweifel hat, wurde der Europäische Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung gebeten. Insbesondere soll der EuGH erläutern, ob auch dann ein Aktionsplan aufgestellt werden muss, wenn die gesundheitlichen Bedürfnisse eines Betroffenen durch anderweitige Rechtsakte geschützt werden können. Der Europäische Gerichtshof hat wie folgt entschieden:
- Es gibt einen Anspruch eines einzelnen Bürgers auf Erstellung eines Aktionsplanes (entgegen der ursprünglichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes).
- Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, daß es zu keinerlei Überschreitungen des Grenzwertes kommt. Die Mit-gliedstaaten haben lediglich bei Gefahr einer Überschreitung und unter Berücksichtigung aller zur gegebenen Zeit vorliegenden Umstände und Interessen diese auf ein Minimum zu reduzieren.
- Die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte ist schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte oder Schwellen zurückzuführen.
Dieses Urteil wird zu keiner entscheidenden Veränderung in den deutschen Kommunen führen. Zwischenzeitlich dürften alle die Kommunen, in denen eine Über-schreitung der Grenzwerte festgestellt wurde, über einen Aktionsplan verfügen bzw. diesen aufstellen.
Die Kommunen, die trotz Überschreitung der Grenzwerte bislang keinen Aktionsplan aufgestellt haben, konnten bereits nach der Entscheidung des Bundesver-waltungsgerichtes vom 27.09.2007 zur Durchführung planunabhängiger Maßnahmen (also auch ohne Aktionsplan) zur Verbesserung der Luft gezwungen werden. Allein dieses Rechtsinstrument hatte die Kommunen bewogen, Aktionspläne auf-zustellen.
Festzuhalten ist, daß ein klagender Bürger keinerlei Rechte hat, bestimmte Maßnahmen im Aktionsplan zu fordern.
Deutsche Automobilindustrie - führend in der Luftreinhaltung
Schon seit vielen Jahren werden die Rußemissionen von Dieselfahrzeugen deutlich reduziert. Die Motoren der bisherigen Euro-Grenzwert-Stufen sind so weit entwickelt, dass im Gegensatz zu Mitbewerbern die Fahrzeuge deutscher Hersteller die Grenzwerte der Abgasgesetzgebung auch ohne zusätzlichen Filter erreichen konnten. Dennoch hat die deutsche Automobilindustrie weltweit einmalig mit der "Stuttgarter Erklärung" schon 2004 ein Signal für den Einsatz von Rußpartikelfiltern gesetzt. In der Erklärung wurde angekündigt, bis zum Jahr 2008/2009 alle in Deutschland abgesetzten Fahrzeuge mit Dieselpartikelfilter anzubieten. Deutlich mehr als 90 Prozent der deutschen Fahrzeuge mit einem Dieselmotor sind mit einem Partikelfilter ausgestattet. Damit ist dieser Umstellungsprozeß so gut wie abgeschlossen.Damit ist die 2004 gemachte Zusage der deutschen Automobilindustrie bereits seit Anfang 2007 nahezu erfüllt.
Die Automobilindustrie bietet darüber hinaus nicht nur Filter in Neufahrzeugen an, sondern auch Nachrüstsätze für den Bestand. Nach mehreren Jahren der politischen Diskussion gibt es nun endlich klare Verhältnisse. Die politische Entscheidung wäre schon im Jahr 2003 möglich gewesen, in Kraft getreten ist die Regelung jedoch erst zum 1. April 2007. Seit diesem Zeitpunkt erhalten vor dem 31. Dezember 2006 zugelassene Fahrzeuge einen Kfz-Steuernachlass von 330 Euro, wenn ein Filter nachgerüstet wird. Bei den Fahrzeugen ohne Filter wird entsprechend die Kraftfahrzeugsteuer erhöht.
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