







EU-Entwaldungsverordnung
Erfolgspflicht oder Bemühenspflicht?
Stellungnahme von VDA-Geschäftsführer Andreas Rade
VDA-Geschäftsführer Andreas Rade :
"Erfolgs- oder Bemühenspflicht, das ist hier die Frage: Nach der erneuten Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist es nun an der EU, Klarheit für die verpflichteten Unternehmen über die konkrete Anwendung ab Jahresende 2026 zu schaffen.
Was es dafür braucht, ist insbesondere Rechtssicherheit hinsichtlich der in der Verordnung verankerten Einhaltung von Menschenrechten. Denn über den eigentlichen Kernbereich der Entwaldung hinaus sieht die EUDR auch Prüfpflichten im Bereich der Menschenrechte in der gesamten Lieferkette vor.
Dabei ist die EUDR so auszulegen, dass sie keine Erfolgs-, sondern Bemühenspflichten in Bezug auf Menschenrechte in der Lieferkette verlangt. Zu diesem Ergebnis kommt auch ein neues Rechtsgutachten im Auftrag des VDA, siehe unten.
Was wie eine rechtstechnische Feinheit anmuten mag, hat für Branchen wie die Automobilindustrie mit ihren komplexen globalen Lieferketten entscheidende Bedeutung. Denn eine Auslegung als Erfolgspflicht würde sich voraussichtlich sogar kontraproduktiv auf die Menschenrechtssituation in einigen Ländern auswirken. Denn anstatt Unternehmen zu verpflichten, die Situation zu verbessern, führen Garantiepflichten zu Cut-and-Run-Strategien, also der Beendigung von Geschäftsbeziehungen. Der Grund: Eine Garantiepflicht könnte erhebliche Beeinträchtigungen der Produktion mit sich bringen, da mögliche Verstöße direkt einen Import- oder Vermarktungsstopp nach sich ziehen.
Fakt ist: Alle maßgeblichen Rahmenwerke, von den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen über das LkSG bis hin zur CSDDD, sehen Bemühenspflichten mit Priorisierung und kontinuierlicher Verbesserung anstelle von Garantiepflichten vor. Es bleibt festzuhalten: Für die Automobilindustrie hat die Einhaltung der Menschenrechte oberste Priorität. Durch einen Geschäftsabbruch infolge einer Erfolgsverpflichtung, würde allerdings der durch bisherige Maßnahmen angestoßene menschenrechtliche Fortschritt zunichtegemacht. EUDR-pflichtige Unternehmen würden sich vermehrt aus problembehafteten Kontexten zurückziehen, anstatt nötige Verbesserungsmaßnahmen zu unterstützen – ein Ergebnis, das weder den Menschenrechten noch der deutschen Wirtschaft nützen würde.
Daher gilt: Die Europäische Kommission muss als Verordnungsgeberin dringend Rechtssicherheit für die verpflichteten Unternehmen schaffen. Dazu bedarf es einer Klarstellung, dass die EUDR eine Bemühenspflicht für Menschen- und Arbeitsrechte in Lieferketten vorsieht, entweder in den offiziellen Leitlinien der EU-Kommission oder idealerweise im Rechtstext selbst. Dieser Schritt ist auch bedeutsam, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen."

Fachgebiet Umwelt & Nachhaltigkeit
Dr. Evin Zozan
Referentin Circular Economy und Nachhaltigkeit





Fachgebiet Umwelt & Nachhaltigkeit
Philipp Meichsner
Referent