Staatliche Förderprogramme

    Elektromobilität

    Fördermittel für Elektromobilität

    Kaufprämie, reduzierte Besteuerungen und „Turboabschreibung“ - ein Überblick zu aktuellen Fördermechanismen

    Starker Hebel für einen erfolgreichen Markthochlauf der Elektromobilität

    Die deutsche Automobilindustrie steht zu den Pariser Klimazielen und treibt die Transformation zu CO₂-neutralen Antrieben entschlossen mit Innovationen und Investitionen voran. Die Unternehmen haben erheblich in die grüne Transformation investiert und tun es noch – in die Umstellung der Produktion, neue Kapazitäten und in die Qualifizierung ihrer Beschäftigten. Allein von 2026 bis 2030 stehen Investitionen in Höhe von rund 320 Milliarden Euro in Forschung und Entwicklung an. Hinzu kommen etwa 220 Milliarden Euro in Sachinvestitionen, insbesondere in die Werke. Die Produktionskapazitäten für einen massiven Hochlauf der Elektromobilität sind auf Seiten der Automobilindustrie geschaffen. Deutschland ist heute weltweit der zweitgrößte Produktionsstandort von E-Pkw. 

    Und die deutsche Autoindustrie hat viele moderne und attraktive elektrische Fahrzeugmodelle im Angebot. Bereits heute kommen sieben von zehn der in Deutschland neu zugelassenen E-Autos von einem deutschen Hersteller, in der EU ist es jedes zweite Fahrzeug. 

    Die deutsche Bundesregierung unterstützt den Hochlauf der Elektromobilität durch eine Vielzahl an Fördermaßnahmen monetärer und nicht monetärer Art.  

    So ist beispielsweise das sogenannte Elektromobilitätsgesetz bereits seit Juli 2015 in Kraft. Damit können Kommunen selbst entscheiden, wie sie Elektroautos vor Ort begünstigen wollen – beispielsweise durch kostenfreies Parken oder spezielle Zufahrtsrechte. Die Voraussetzung dafür ist das E-Kennzeichen. 

    Hinzu kommen finanzielle Anreize und spezielle Förderprogramme für Firmen und Privatkunden, die zum Umstieg auf Elektromobilität motivieren:

    1. Kaufprämie als E-Auto-Förderung der Bundesregierung

    Wer ein Elektroauto, einen Pkw mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Reichweitenverlängerer – sogenannte Range-Extender – kauft, wird vom Staat unterstützt.  

    Sowohl der Kauf als auch Leasingverträge werden hierbei gefördert, mit mindestens 1.500 und höchstens 6.000 Euro. Es gibt eine Einkommensobergrenze von 80.000 Euro an zu versteuerndem Einkommen pro Haushalt. Pro Kind steigt die Einkommensgrenze um 5.000 Euro für bis zu zwei Kinder. Bei zwei und mehreren Kindern steigt die Einkommensgrenze damit auf 90.000 Euro. Die Grafik veranschaulicht, welche Fördersummen unter den jeweiligen Voraussetzungen möglich sind:

    Dieses Bild ist als interaktives Bild auf dem Desktop verfügbar

    Das Gesamtbudget der aktuellen E-Auto-Förderung beträgt 3 Milliarden Euro. Die Förderung gilt rückwirkend ab 1.1.2026. Die genauen Details des Förderprogramms werden voraussichtlich im Mai 2026 veröffentlicht.

    2. Reduzierte Besteuerung des geldwerten Vorteils bei privat genutzten Dienstwagen

    Bei privater Nutzung können für neue, rein batterieelektrische Dienstfahrzeuge (einschließlich Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge) monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als steuerliche Grundlage anstatt des regulären Steuersatzes von 1 Prozent angesetzt werden. 

    Für die private Nutzung von Plug-in-Hybriden müssen monatlich 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als steuerliche Grundlage angesetzt werden. 

    Seit 2025 liegt die Preisgrenze bei 100.000 Euro und gilt für E-Autos und Brennstoffzellenfahrzeuge, welche nach dem 30. Juni 2025 gekauft wurden.

    Darüber hinaus können Arbeitgeber die Kosten für den Ladestrom von privatgenutzten Dienstwagen übernehmen, ähnlich einer Tankkarte bei Dienstwagen mit Verbrennungsmotor. Einzig die Abrechnung erfolgt hier anders. Eine genaue Abrechnung kann über die heimische Wallbox erfolgen oder  über eine Pauschale abgedeckt werden.

    Zwei Varianten sind bei dieser Pauschale möglich: Wenn vom Arbeitgeber eine kostenfreie oder vergünstigte Lademöglichkeit angeboten wird oder dieser eine Ladekarte zur Verfügung stellt, sind maximal 30 Euro monatlich für Elektrofahrzeuge und 15 Euro monatlich für Plug-ins steuerfrei. Wenn keine gesonderten Lademöglichkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden, sind monatlich 70 Euro für Elektrofahrzeuge und 35 Euro monatlich für Plug-in-Hybride steuerfrei.

    3. Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge

    Reine Elektrofahrzeuge (oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge) sind maximal zehn Jahre steuerfrei – jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2035. Voraussetzung dafür ist, dass diese bis Ende 2030 erstmals zugelassen oder komplett umgerüstet sind. 

    Bei einem Halterwechsel wird die Steuerbefreiung weitergegeben – bis zum Ablauf der zehn Jahre seit Erstzulassung oder bis Ende 2035. 

    Plug-in-Hybride sind von dieser Regelung ausgenommen, für sie gilt keine Befreiung von der Kfz-Steuer. Hubraum und CO₂-Ausstoß sind hier wie bei Verbrennern die Berechnungsgrundlage. 

    4. „Turboabschreibung“ für Elektrofahrzeuge

    Mit dem sogenannten Investitionsbooster für Elektrofahrzeuge können Unternehmen seit dem 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 eine Abschreibung von 75 Prozent im Anschaffungsjahr nutzen. In den Folgejahren sind es 10 Prozent, 5 Prozent, 3 Prozent und 2 Prozent. Insgesamt läuft die Abschreibung über sechs Jahre. 

    Hierbei gilt es zu beachten, dass diese Regelung nur auf neu angeschaffte Fahrzeuge mit rein-elektrischem Antrieb oder Brennstoffzelle anwendbar ist. Gebrauchte Fahrzeuge sind jedoch eingeschlossen, wenn diese erstmals gekauft oder geleast werden.

    Antriebe der Zukunft & Elektromobilität

    Gerrit Riemer

    Leiter des Fachgebiets

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